· Fachbeitrag · Erbschaftsteuergesetz
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz mit weiteren Ergänzungen in Kraft getreten
| Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist am 24.6.17 im BGBl verkündet worden (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, kurz StUmgBG - BGBl I 17, 1682). Es reagiert damit auf die mit der Veröffentlichung der Panama Papers im April 2016 entfachte Diskussion über die Steuerumgehung mittels der Gründung und Nutzung von - meist im Ausland angesiedelten - Domizilgesellschaften. Mit dem StUmgBG soll die Möglichkeit inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung mittels solcher Briefkastenfirmen erschwert werden. Das Gesetz enthält unter anderem auch Änderungen des ErbStG. |
1. Freibetragsregelungen bei beschränkter Steuerpflicht
Um die durch den EuGH festgestellten und die Kommission gerügten Verstöße gegen das Europäische Recht zu beseitigen, sieht das Gesetz nun vor, § 2 Abs. 3 ErbStG aufzuheben und die §§ 16 und 17 ErbStG wie folgt zu ändern:
- Die Möglichkeit, sich durch einen Antrag gemäß § 2 Abs. 3 ErbStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln zu lassen, wird aufgehoben.
- Im Fall der beschränkten Steuerpflicht soll der Erwerber gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich den Freibetrag erhalten, der ihm bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 1 ErbStG zustehen würde. Um zu verhindern, dass ein Erwerber im Falle der beschränkten Steuerpflicht bessergestellt wird als ein vergleichbarer Erwerber, dessen Erwerb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, soll der Freibetrag aber nur anteilig gewährt werden, wenn nur ein Teil des Erwerbs unter die beschränkte Steuerpflicht fällt.
- Um zugleich sicherzustellen, dass die Besteuerung unter Abzug eines nur anteiligen Freibetrags nicht durch in mehrere Teile aufgespaltene zeitlich gestaffelte Zuwendungen zwischen denselben Personen umgangen werden kann, sollen auch frühere, innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe in die Berechnung des anteiligen Freibetrags einbezogen werden.
- Mit der Änderung des § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers oder einem Kind des Erblassers der besondere Versorgungsfreibetrag auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht gewährt.
Ausländische Versorgungsbezüge sollen nach denselben Kriterien wie inländische Versorgungsbezüge auf den besonderen Versorgungsfreibetrag angerechnet werden. In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht müssen allerdings zusätzlich die Voraussetzungen des neuen § 17 Abs. 3 ErbStG-E erfüllt sein. Die Steuerbefreiung wird mit dem Erfordernis der Amtshilfe durch die Staaten verknüpft, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist.
2. Abfindung an den Erbprätendenten
In § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG wurde ergänzt, dass Abfindungszahlungen an einen weichenden Erbprätendenten und vergleichbare Abfindungszahlungen erbschaftsteuerpflichtig sind.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes unterliegt eine Abfindung, die dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 ErbStG führen würde, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden, der Erbschaftsteuer. Die Steuer entsteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1f ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen.
Hintergrund der Änderung ist, dass der BFH in seinem Urteil vom 4.5.11 entschieden hat, dass die Abfindung, die der weichende Erbprätendent bei mehreren - divergierenden - letztwilligen Verfügungen des Erblassers aufgrund eines Prozessvergleichs vom Erben dafür erhält, dass er dessen Erbenstellung nicht mehr bestreitet, kein der ErbSt unterliegender Erwerb von Todes wegen i. S. des § 3 ErbStG ist (BFH 4.5.11, II R34/09, ErbBstg 11, 185).
Nachdem der BFH in einem weiteren Urteil entschieden hat, dass die Zahlung beim Erben gleichwohl als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig ist (BFH 15.6.16, II R 24/15, ErbBstg 17, 34 f.), sah der Gesetzgeber Handlungsbedarf und hat sich für eine mit der Anerkennung der Nachlassverbindlichkeit korrespondierende Besteuerung der Abfindung entschieden.
3. Inkrafttreten
Die Änderungen des § 17 ErbStG sind gemäß § 37 Abs. 13 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (24.6.17) entsteht. Die Änderungen des § 17 ErbStG sind auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem Tag nach der Verkündung entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
Die Änderungen des § 16 Abs. 1 und 2 ErbStG sind gemäß § 37 Abs. 14 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (24.6.17) entsteht.
Weiterführender Hinweis
- Brüggemann, StUmgBG: Freibeträge für beschränkt Steuerpflichtige sollen geändert werden, ErbBstg 17, 22 ff.