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  • · Fachbeitrag · EuGH-Vorlage

    Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im EU-Ausland

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, früher Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbstständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen FA anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen? (BFH 1.10.14, II R 29/13, Abruf-Nr. 173110).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin betreibt in Deutschland ein Kreditinstitut mit zahlreichen rechtlich unselbstständigen Zweigstellen, eine davon in Österreich. Für die in der Zweigstelle geführten Konten unterließ die Klägerin beim Tod eines Kontoinhabers die Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG, § 1 ErbStDV an das zuständige deutsche FA über die in der Zweigstelle verwahrten Vermögensgegenstände und die gegen sie bestehenden Kundenforderungen. Die Steuerfahndungsstelle des FA forderte die Klägerin zu dieser Anzeige auf. Das FG München (25.7.12, 4 K 2675/09, ErbBstg 13, 149) folgte dem FA. Mit der Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV.

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß dem Bankgeheimnis Österreichs (§ 38 Bankwesengesetz (BWG)) dürfen Kreditinstitute Geheimnisse, die ihnen aus den Geschäftsverbindungen mit Kunden zugänglich wurden, nicht offenbaren. Nach deutschem Recht ist die Aufforderung des FA zur Vornahme der Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG rechtmäßig, da die Anzeigen auch Vermögenswerte erfassen müssen, die von einer rechtlich unselbstständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden (BFH 31.5.06, II R 66/04, BStBl II 07, 49).