· Fachbeitrag · Familienheim
Keine Begünstigung nach 1,5-jähriger Renovierung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Nutzt das Kind das Familienheim erst rund 1,5 Jahre nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken, ist der Erwerb des Familienheims trotz längerer Renovierungsphase nicht steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ‒ so das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 10.3.21. |
Sachverhalt
Die Klägerin K erbte von ihrer am 23.7.16 verstorbenen Mutter M ein Zweifamilienhaus. Eine der Wohnungen nutzte M bis zu ihrem Tod selbst. K bezog diese Wohnung mit ihrem Ehemann Anfang 2018. Das FA lehnte die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG ab, weil K nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in die Wohnung eingezogen sei. K hielt dies für unschädlich, da sie den Hausrat veräußern sowie die Wohnung renovieren und in einen zeitgemäßen Zustand bringen musste. Alle Arbeiten hätten sich zu allem Überfluss noch wegen ihrer Hüftprobleme verzögert.
Entscheidungsgründe
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erfordert, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Dies ist im Streitfall nicht erfolgt (FG Düsseldorf 10.3.21, 4 K 2245/19 Erb, Abruf-Nr. 221497, Rev. BFH: II R 6/21).
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