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  • · Nachricht · Finanzgericht Baden-Württemberg

    Als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährtes Sterbegeld unterliegt nicht der Besteuerung - oder doch?

    | Streitig ist, ob ein von der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (nachfolgend: BWVA) gezahltes Sterbegeld als „andere Leistung“ nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern ist. |

     

    Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (13.11.13, 4 K 1203/11, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 13/14) gilt Folgendes:

     

     

    • Der Gesetzeswortlaut ist so auszulegen, dass als „andere Leistung“ auch Einmalbezüge zu besteuern sind, sofern es sich dabei ihrem Charakter nach um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge“ i.S. des § 22 Nr. 1 S. 1 EStG handelt.

     

    • Gegen die Annahme, dass mit der Einfügung des Begriffs „andere Leistungen“ auch Sterbegelder der ESt unterworfen werden sollten, spricht auch der Umstand, dass Sterbegelder, solange sie nach den §§ 58, 59 SGB V a.F. von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden (bis einschließlich 2003), nach § 3 Nr. 1a EStG als „Leistungen aus einer Krankenversicherung“ steuerfrei waren.

     

    Dagegen hat der BFH in seinen - erst nach Verkündung des Urteils in der Streitsache veröffentlichten - Urteilen vom 23.10.13 (X R 3/12, X R 21/12) entschieden, dass Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31.12.04 ausgezahlt werden, gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG der Besteuerung unterliegen.

    Quelle: ID 42720449