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  • · Nachricht · Finanzgericht Baden-Württemberg

    Versorgungsanstalt für Ärzte: Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer

    | Sterbegelder, die eine berufsständische Versorgungseinrichtung an den Ehegatten des verstorbenen Versicherten zahlt, sind keine Leistungen i.S. von § 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG und unterliegen daher nicht der ESt ( FG Baden-Württemberg 13.11.13, 4 K 1203/11 ). |

     

    Die Klägerin bezog nach dem Tod ihres Ehemanns von der Versorgungsanstalt für Ärzte Sterbegeld. Das FA unterwarf das Sterbegeld als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG mit 56 % der ESt. Das FG folgte der Klägerin. Aus der Gesetzesbegründung zum Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) sei ersichtlich, dass die Erweiterung des Begriffs „Leibrenten“ um den Begriff „andere Leistungen“ in § 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG verhindern soll, dass Leistungen, bei denen es sich ihrem Charakter nach um „wiederkehrende Bezüge“ handelt, durch ihre Kapitalisierung der Besteuerung entzogen werden können. Unter den Begriff „andere Leistungen“ fallen nach Auffassung des FG daher nur solche Leistungen, die eine Kapitalisierung „wiederkehrender Bezüge“ sind.

     

    Gegen die Annahme, dass auch Sterbegelder der ESt unterworfen werden sollten, spricht auch der Umstand, dass Sterbegelder, solange sie nach den §§ 58, 59 SGB V (a.F.) von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden (bis einschließlich 2003), nach § 3 Nr. 1 a EStG als „Leistungen aus einer Krankenversicherung“ steuerfrei waren.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH hat klargestellt, dass ab dem 1.1.05 zugeflossene Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen als „andere Leistungen“ mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 a aa EStG zu besteuern sind (BFH 23.10.13, X R 3/12, DStR 13, 2614).

    Quelle: ID 42752642