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  • · Nachricht · Finanzgericht Münster

    Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

    | Bei der Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist im Rahmen von § 148 Abs. 4 S. 1 BewG derjenige Wert als Gebäudewert anzusetzen, der sich nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ergibt. Ist der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG höher, ist dies unbeachtlich ( FG Münster 25.4.13, 3 K 2939/10 F, Abruf-Nr. 132716, Revision eingelegt, Az. BFH II R 28/13 ). |

     

    • Ermittlung des Grundbesitzwerts durch das FA

    Ertragswert nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG

    94.255 EUR

    Mindestwert nach § 146 Abs. 2 BewG (ausgehend vom Bodenrichtwert)

     

    131.997 EUR

    Gebäudewert nach § 148 Abs. 4 S. 1 BewG

    80 % von 94.255 EUR =

     

    75.404 EUR

    Wert des Grund und Bodens nach § 148 Abs. 4 S. 1 HS. 2 BewG

    Gesamtwert (Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG) von 131.997 EUR abzgl. Gebäudewert von 75.404 EUR =

     

     

     

    56.593 EUR

    Grundbesitzwert für das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück

    56.500 EUR

     

    Auf die Klägerin K war unentgeltlich ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück (Einfamilienhaus) übertragen worden. Nach Ansicht der K müsse - wenn bei der Ermittlung des Werts des belasteten Grund- und Bodens vom Mindestwert gemäß § 146 Abs. 6 BewG ausgegangen werde, auch der Abzug von 80 % von diesem Mindestwert vorgenommen werden. Der Grund- und Bodenanteil bei bebauten Erbbaugrundstücken betrage daher 20 % des nach Bedarfswertverfahren ermittelten Werts, hier 20 % von 131.997 EUR.

     

    Die Klage ist unbegründet. Nach § 148 Abs. 1 BewG ist bei einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Abrundung gemäß § 139 BewG ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde. Der Gesamtwert ist nach §§ 143, 146 bis 150 BewG zu ermitteln. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich nicht, dass bei der Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstücke der Ansatz des Mindestwerts nach § 146 Abs. 6 BewG ausgeschlossen ist.

     

    Nach § 146 Abs. 6 BewG darf der für ein zu bebauendes Grundstück nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG anzusetzende Wert nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten wäre. Die Bebauung eines Grundstücks wird bewertungsrechtlich nicht als Wertminderung angesehen. Die Aufteilung richtet sich nach § 148 Abs. 4 S. 1 BewG. Bei nach § 146 BewG zu bewertenden Grundstücken beträgt der Gebäudewert danach 80 % des nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Werts; der verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens. Der Gebäudewert beträgt nicht etwa 80 % des Gesamtwerts nach § 146 Abs. 6 BewG. § 148 Abs. 4 1. HS BewG verweist ausdrücklich auf § 146 Abs. 2 bis 5 BewG und nicht auch auf § 146 Abs. 6 BewG. Nach § 148 Abs. 4 S. 1 HS. 2 BewG errechnet sich der Wert des Grund und Bodens jedoch nach dem verbleibenden Teil des Gesamtwerts - und dieser entspricht dem Wert nach § 146 Abs. 6 BewG (vergleiche auch Begründung des § 148 Abs. 4 BewG, JStG 2007, BT-Drucks. 16/2712, S. 88).

    Quelle: ID 42604836