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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Münster

    Schenkung erfolgte mit Übergabe des Sparbuchs

    | Der Formmangel eines Schenkungsversprechens über ein Sparbuch ist geheilt, wenn das Sparbuch an den Bedachten in Verbindung mit einer Vollmacht übergeben wurde und der Bedachte von den Sparbüchern Beträge überwiesen hat (FG Münster 2.2.12, 3 K 1295/09 Erb, Abruf-Nr. 122927 ). |

    Die Klägerin K erhielt im Jahr 1998 von ihrem Bruder B zwei Sparbücher. Ein schriftlicher Schenkungsvertrag, der vorsah, dass B die SchenkSt trage, wurde kurz danach gefertigt. Nachdem das LG wegen Geschäftsunfähigkeit des B den Schenkungsvertrag für nichtig erklärt hatte, verglich sich K im Jahr 2006 mit den Erben des B. Das FA setzte im Jahr 2008 gegen K SchenkSt fest.

     

    Hat der Schenker die Entrichtung der Steuer übernommen, bedarf die Festsetzung der SchenkSt gegen den Beschenkten einer Begründung (BFH 1.7.08, II R 2/07, BStBl II 08, 897). Das FA hielt an der Inanspruchnahme der K fest. Es stellte darauf ab, dass die Wirksamkeit des schriftlichen Schenkungsversprechens, in der B die Übernahme der SchenkSt erklärte, streitig war.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Schenkungsvertrag ist notariell zu beurkunden (§ 518 Abs. 1 BGB). Durch die Übergabe des Sparbuchs als qualifiziertes Legitimationspapier i.S. des § 808 BGB an K mit ihr erteilter Bankvollmacht, ist die Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB bewirkt und der Formmangel geheilt. Das LG-Urteil ist unerheblich, da B das Schenkungsversprechen vor Abfassung des schriftlichen Schenkungsversprechens erfüllte und zu jenem Zeitpunkt nicht erkennbar geschäftsunfähig war.

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 233 | ID 35367680