· Nachricht · Finanzgericht Münster
Stiftung in Liechtenstein: Stiftung wurde allein für Zwecke der Steuerhinterziehung gegründet, Vermögen fällt in den Nachlass
| Hat die Erblasserin eine Stiftung aus missbräuchlichen Gründen errichtet, verbleibt es bei der Zuordnung des Stiftungsvermögens bei der Erblasserin. Das in der Stiftung angelegte Vermögen fällt in den Nachlass (FG Münster 11.12.14, 3 K 764/12 Erb, Abruf-Nr. 143924 , Rev. zugelassen). |
Der Kläger K ist Alleinerbe der Erblasserin E, die mehrere Jahre vor ihrem Tod Vermögen auf die nach liechtensteinischem Recht errichtete Stiftung S übertragen hatte. Das FA ordnete das Vermögen der Stiftung dem Nachlass der E zu, da die Stiftung im Verhältnis zum Stifter nicht über das Vermögen tatsächlich und rechtlich frei habe verfügen können.
Das FG folgte dem FA. Grundsätzlich ist ein Durchgriff auf die Person des Stifters nach der Errichtung der Stiftung ausgeschlossen (Trennungsprinzip). Kann die Stiftung im Verhältnis zum Stifter aufgrund von Weisungsrechten rechtlich und tatsächlich nicht frei über das Stiftungsvermögen verfügen, tritt eine Bereicherung der Stiftung nicht ein (BFH 28.6.07, II R 21/05, BStBl II 07, 669). In derartigen Fällen wird das Trennungsprinzip durchbrochen und das Vermögen weiter dem Stifter zugeordnet. Es handelt sich dann um eine sogenannte transparente Stiftung.
Nach dem Urteil des OLG Stuttgart (29.6.09, 5 U 40/09, ZEV 10, 265) fällt das Vermögen einer transparenten Stiftung beim Tod des Stifters in dessen Nachlass. Gegen diese Ansicht spricht, dass die vom Stifter vorbehaltenen Weisungsrechte, höchstpersönliche Rechte sind, die mit dem Tod des Stifters erlöschen. Das würde bedeuten, dass mit dem Tod des Stifters das Trennungsprinzip auch bei transparenten Stiftungen wieder auflebt. Wurde eine Stiftung allerdings missbräuchlich errichtet, wird durch den Tod des Stifters die Durchbrechung des Trennungsprinzips nicht automatisch beendet (OLG Düsseldorf 30.4.10, I-22 U 126/06, ZEV 10, 528; FG Düsseldorf 2.4.14, 4 K 3718/12 Erb, EFG 14, 855). Im Streitfall wurde die Stiftung für Zwecke der Steuerhinterziehung gegründet. Insoweit verbleibt es bei der Zuordnung des Stiftungsvermögens beim E und demzufolge der Zuordnung zum Nachlass.