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  • · Fachbeitrag · FinMin NRW

    Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern sowie von Zinsen nach §§ 233a und 235 AO als Nachlassverbindlichkeiten

    | Aus gegebenem Anlass wird auf den Erlass des FinMin NRW vom 14.11.02 (S 3810-13-V A 2, Abruf-Nr. 030040 ) hingewiesen: Danach können vom Erblasser hinterzogene Steuern als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn die Steuern tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers aufgedeckt wird. |

     

    Der Erlass erging im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Die Finanzverwaltung hat sich damit - entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung - verpflichtet, hinterzogene Steuern als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen. Der BFH hatte dagegen mit Urteil vom 24.3.99 (II R 34/97, DStRE 99, 717) entschieden, dass Steuerschulden des Erblassers nur dann eine Nachlassverbindlichkeit sein können, wenn sie im Zeitpunkt des Todes eine wirtschaftliche Belastung für den Erben darstellen - also bereits entstanden sind. Hinterzogene Steuern, die erst nach dem Tod des Erblassers entdeckt werden, könnten ausnahmsweise nur dann anerkannt werden, wenn die Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Todesfall über den Sündenfall informiert würde.

     

    PRAXISHINWEIS | Neben den hinterzogenen Steuern sind auch die Zinsen nach § 233a AO und § 235 AO abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen.

     
    Quelle: Ausgabe 05-06 / 2012 | Seite 117 | ID 33526260