· Fachbeitrag · Gemischte Schenkung
Schenkung unter Leistungsauflage: Keine Anwendung von § 10 Abs. 6 ErbStG
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Erhält der Beschenkte Kommanditanteile im Wege der Schenkung unter Leistungsauflage (Leibrente), bestehen ernstliche Zweifel, ob der Abzug der Leibrente wegen § 10 Abs. 6 ErbStG gekürzt werden kann (FG Saarland 3.1.12, 1 V 1387/11, Abruf-Nr. 122272). |
Sachverhalt
Der Vater V des Antragstellers A übertrug diesem im Jahr 2009 einen Kommanditanteil gegen Leibrentenzahlung. Nach Ansicht des FA ist die Leibrentenverpflichtung nach § 10 Abs. 6 ErbStG nur im Verhältnis des steuerpflichtigen zum steuerfreien Vermögen abzugsfähig. Nach Ansicht des A kommen die Grundsätze der gemischten Schenkung zur Anwendung, denn danach würde im Streitfall keine SchenkSt anfallen. Nach dem Erlass vom 20.5.11 (BStBl I 11, 562) gilt - abweichend von R 17 ErbStR 2003 und H 17 ErbStH 2003 und im Vorgriff auf die ErbStR 2011 und ErbStH 2011 - auch für gemischte Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten, soweit sie der Besteuerung unterliegt.
Entscheidungsgründe
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18 ErbStG). Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht (§ 10 Abs. 6 S. 1 bis 3 ErbStG i.d. Fassung ab 1.1.09).
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