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  • · Nachricht · Hessisches Finanzgericht

    Sanierungskosten für Grabstätte: Beteiligt sich der Fiskus?

    | Wurden Sie von der Gemeinde dazu aufgefordert, ein altes Familiengrab aus Sicherheitsgründen sanieren zu lassen? Wenn ja, können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen? |

     

    Nach Auffassung des Hessischen FG kommt der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Abs. 1 S. 1 EStG für Sanierungskosten einer Familiengrabstätte immer dann in Betracht, wenn Gemeinde oder Friedhofsverwaltung die Sanierung verpflichtend angeordnet haben. Die Kosten fallen bei Ihnen dann zwangsläufig an, weil Sie sich der Anordnung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen können (Hessisches FG 4.4.17, 2 K 1964/15, Abruf-Nr. 200510).

     

    PRAXISTIPP | Das Finanzamt wird den Abzug in vergleichbaren Fällen derzeit wohl noch blockieren, weil es erst den Ausgang des Revisionsverfahrens beim BFH (VI R 48/17) abwarten will. Vorerst helfen hier deshalb nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

     
    Quelle: ID 45412488

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