· Fachbeitrag · Kettenschenkung
Keine Bereicherung des Zwischenerwerbers
Der Zwischenerwerber ist bei einer „Kettenschenkung“ erbschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht bereichert, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt (FG München 30.5.11, 4 V 548/11, Beschwerde zugelassen, Abruf-Nr. 112945). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin A (AdV-Verfahren) erhielt von ihrem Mann das Miteigentum zu 1/2 am Wohneigentum geschenkt. Ihr Mann erhielt die Wohnung mit separater Urkunde vom selben Tag unentgeltlich von seinem Vater. Das FA beurteilte die Vorgänge jeweils als Schenkung des Vaters an den Sohn und die A. Nach Ansicht der A habe zunächst ihr Mann das gesamte Wohneigentum vom Vater und sie sodann das Miteigentum als ehebezogene Zuwendung erworben.
Entscheidungsgründe
Der AdV-Antrag ist unbegründet. Beim Abschluss der Verträge in einem Zuge sowie aus der inhaltlichen Abstimmung der Verträge untereinander ist darauf zu schließen, dass ein Zwischenerwerber nicht bereichert war und damit eine unmittelbare Schenkung vom ursprünglichen Inhaber auf den Bedachten vorliegt (BFH 13.10.93, II R 92/91, BStBl II 94, 128). Für die Frage, aus wessen Vermögen die Zuwendung stammt und ob der Empfänger über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, ist ausschließlich die Zivilrechtslage maßgeblich (z.B. BFH 9.9.09, II R 47/07, BStBl II 10, 74). Aber auch wenn zivilrechtlich zwei unentgeltliche Zuwendungen vorliegen, ist der Zwischenerwerb unbeachtlich, weil der zwischengeschaltete Dritte schenkungsteuerrechtlich nicht bereichert ist. Zwar ist im Streitfall im ersten Vertrag keine Verpflichtung für den Sohn enthalten, mit dem Grundstück in einer bestimmten Weise zu verfahren. Jedoch wurden die Verträge in einem Zug abgeschlossen. Damit ist davon auszugehen, dass der Sohn hinsichtlich des weitergereichten Miteigentums nicht bereichert war und der Vater seiner Schwiegertochter schenkungsteuerrechtlich das Miteigentum zuwandte.
Praxishinweis
Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Schwiegereltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf ihr Schwiegerkind übertragen, auch wenn die Zuwendung „auf Veranlassung des Kindes“ erfolgen soll und als ehebedingte Zuwendung des Kindes bezeichnet wird (BFH 10.3.05, II R 54/03, Abruf-Nr. 051320). Der BFH stellte in dem Urteil darauf ab, dass keine Auflassung zugunsten des Kindes erfolgte.
Im Streitfall erfolgte zwar eine Auflassung zugunsten des Sohnes, auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch wurde jedoch verzichtet. Vielmehr wurden der Sohn und die A unmittelbar als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Insofern spricht viel dafür, dass der BFH eine eigene Entscheidungsmöglichkeit des Sohnes hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verneinen wird.(GG)