· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeit
Erbschaft unter Auflage: Zweckzuwendung versus Nachlassverbindlichkeit
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Bei einer Erbschaft unter der Auflage, diese nur für in Not geratene Arbeitnehmer der Erbin zu verwenden, handelt es sich um eine Zweckzuwendung gemäß § 8 ErbSt (FG Münster 13.2.14, 3 K 210/12 Erb, Abruf-Nr. 143119, Revision zugelassen). |
Sachverhalt
Die Erblasserin machte ihrer Alleinerbin (Klägerin K) die Auflage, das Ererbte nur zugunsten ihrer Mitarbeiter zu verwenden, die in Not geraten sind. K beantragte, die Auflage zugunsten ihrer Mitarbeiter als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG in derselben Höhe zu berücksichtigen wie der Nachlass als Erwerb zu erfassen ist.
Das FA lehnte dies ab, da der von K erworbene Nachlass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und § 8 ErbStG als Zweckzuwendung zu besteuern sei. Voraussetzung nach § 8 ErbStG sei die Zweckwidmung und damit ein unentgeltlicher Vermögensübergang, der bestimmte Personen oder bestimmte Personenkreise nicht unmittelbar begünstige. Keiner der Mitarbeiter der K habe unmittelbar Gelder aus dem Nachlass erhalten. Es sei somit ein unbestimmter Personenkreis bedacht worden.
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