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  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten

    Abfindungszahlung an weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Leistet der Erbe eine Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten, die dieser dafür erhält, dass er die Stellung des Erben nicht mehr bestreitet, mindert die Abfindungszahlung den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG (FG Baden-Württemberg 24.2.15, 11 K 754/13, Abruf-Nr. 144788, Revision zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Mit notariellem Testament hatte die Erblasserin die Klägerin K und deren Ehemann E als Erben eingesetzt. Darüber hinaus berief sich der Finanzberater C der Erblasserin auf ein handschriftliches Testament, das ihn als Erben auswies. K und E leisteten eine Abfindungszahlung an C, sodass dieser auf die Geltendmachung seiner Erbenstellung verzichtete. Sie beantragten den Ansatz der Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Das FA lehnte dies ab. Die Zahlung an den Erbprätendenten sei in Analogie zum BFH-Urteil vom 4.5.11 (II R 34/09, ErbBstg 11, 185), nicht als Verbindlichkeit abzugsfähig, da sie nicht geleistet worden sei, um die Stellung als Erbe zu erlangen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet. Zu den Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG gehören auch die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).