· Fachbeitrag · Niedersächsisches Finanzgericht
Beerdigungskosten für den geschiedenen Ehegatten sind nicht als Unterhaltszahlungen abzugsfähig
| Mit Urteil vom 19.1.10 (X R 17/09, BStBl II 10, 544) hatte der BFH entschieden, dass es sich bei Beerdigungskosten dann um Sonderausgaben handele, wenn diese auf einer Versorgungsverpflichtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) beruhen und der Zahlende nicht Erbe ist. Nach Auffassung des Klägers K ist die Übernahme von Beerdigungskosten im Rahmen von Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) nicht anders zu behandeln als die Übernahme von Beerdigungskosten, die auf einer Unterhaltsverpflichtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) beruhen. |
Die Kinder der Verstorbenen hatten das Erbe ausgeschlagen. Folglich war K verpflichtet, die Bestattungskosten aus den Unterhaltszahlungen nach § 1615 Abs. 2 BGB i.V. mit § 74 SGB XII zu tragen. Die unterschiedliche Behandlung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist nach Auffassung des Niedersächsischen FG (27.6.12, 9 K 10295/11, Abruf-Nr. 123173) gerechtfertigt. Das FA habe die Beerdigungskosten zu Recht als „untypische“ Unterhaltsleistungen und damit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG qualifiziert. Der Kläger hat Revision eingelegt (Az. BFH X R 26/12).