· Nachricht · Oberlandesgericht Brandenburg
Gemeinschaftliches, handschriftliches Testament blind unterschrieben
| Ist eine von zwei wechselbezüglichen Verfügungen unwirksam, so ist auch die andere Verfügung gemäß § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam ( OLG Brandenburg 3.4.12, 3 Wx 19/12, Abruf-Nr. 123237 ). |
Die Erblasserin hatte zusammen mit ihrem - zu diesem Zeitpunkt bereits erblindeten - Ehemann ein handschriftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Als Schlusserben waren eine Schwester der Ehefrau und eine Tochter des Ehemanns aus erster Ehe eingesetzt. Als der Ehemann verstarb, wurde er, da er aufgrund seiner Blindheit kein wirksames eigenhändiges Testament hatte errichten können, gemäß gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau zu ½ und von seinen beiden Töchtern aus erster Ehe jeweils zu ¼ des Nachlasses beerbt. Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die eingesetzten Schlusserben einen sie als testamentarische Miterben zu je ½ ausweisenden Erbschein.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Verfügung des Ehemanns ist auch die letztwillige Verfügung der Erblasserin gemäß § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam, mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.
PRAXISHINWEIS | Ein Blinder, der die Blindenschrift beherrscht, kann seinen letzten Willen durch Übergabe einer in Blindenschrift gefertigten Erklärung nach § 2232 S. 2 BGB erklären. Beherrscht der Blinde die Blindenschrift nicht, kann er nur durch Erklärung gegenüber dem Notar sein Testament errichten. Nach § 22 BeurkG kann ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden. Ist der Blinde nicht in der Lage, seinen Namen zu schreiben, ist zwingend ein Zeuge hinzuzuziehen, der die Niederschrift zu unterschreiben hat (§ 25 BeurkG).
PRAXISHINWEIS | Ein Blinder, der die Blindenschrift beherrscht, kann seinen letzten Willen durch Übergabe einer in Blindenschrift gefertigten Erklärung nach § 2232 S. 2 BGB erklären. Beherrscht der Blinde die Blindenschrift nicht, kann er nur durch Erklärung gegenüber dem Notar sein Testament errichten. Nach § 22 BeurkG kann ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden. Ist der Blinde nicht in der Lage, seinen Namen zu schreiben, ist zwingend ein Zeuge hinzuzuziehen, der die Niederschrift zu unterschreiben hat (§ 25 BeurkG). |