· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Ausschüttungen aus einem US-Trust
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Die Auszahlung aus einem US-Trust in einen Grantor‘s Trust ist ein Erwerb durch den Begünstigten des Grantor‘s Trust gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG. Die Auskehrungen des Grantor‘s Trust an den Begünstigten sind nicht schenkungsteuerbar (FG Baden-Württemberg 15.7.10, 7 K 37/07, Abruf-Nr. 113627, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 45/10). |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland. Die Erblasserin B war US-amerikanische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in den USA und ohne Wohnsitz in Deutschland. B begründete 1983 in ihrem Testament zugunsten der K einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust), in den sie Geldvermögen einbrachte. Nach dem Tod der B errichtete K einen eigenen Trust (Grantor‘s Trust). Alleinbegünstigte des Trustvermögens und der Erträge war K. Im Jahr 2000 erhielt der Grantor‘s Trust Auskehrungen aus dem Alt-Trust. Der Grantor‘s Trust leistete wiederum Auskehrungen an K. Nach Ansicht des FA seien die Auskehrungen dreifach der SchenkSt zu unterwerfen: Die Ausschüttungen des Alt-Trusts an den Grantor‘s Trust seien Erwerbe der K vom Alt-Trust und zugleich Zuwendungen an den Grantor‘s Trust (Ausstattung) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Ferner unterlägen die Ausschüttungen des Grantor‘s Trust an K der SchenkSt.
Entscheidungsgründe
Die Auskehrung aus dem Alt-Trust in den Grantor´s Trust bewirkt nur einen Erwerb der K als Zwischenberechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 HS. 2 ErbStG. Die Auskehrung führte nicht auch noch zu einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG steuerbaren Erwerb des Grantor´s Trusts. Die Auskehrungen aus dem Grantor´s Trust an K sind nicht schenkungsteuerbar. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG, der durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügt wurde, steht dem gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse.
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