· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Die für eine Vorschenkung zu hoch festgesetzte Steuer ist nicht im Billigkeitswege anzurechnen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die aus einer Zusammenfassung mehrerer Erwerbe ( § 14 ErbStG ) entstandene SchenkSt ist nicht aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen, wenn nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die aufgrund einer Rechtsprechungsänderung niedriger festzusetzende Steuer angerechnet wurde. |
Sachverhalt
Der Kläger K erhielt von seinem Vater in den Jahren 2000, 2005 und 2006 mehrere Schenkungen. Die SchenkSt auf die Zuwendung im Jahr 2000 wurde fehlerhaft zu hoch festgesetzt. Rechtsmittel wurden keine eingelegt. Die Fehlerhaftigkeit bestand darin, dass das Urteil des BFH vom 2.3.05 (II R 43/03, BStBl II 05, 728) nicht beachtet wurde. Danach ist bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG die ErbSt oder SchenkSt für den letzten Erwerb so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen zur Zeit dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist. Bei der Festsetzung der SchenkSt für die Zuwendung im Jahr 2006 berücksichtigte das FA die anrechenbare Steuer nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG für die Zuwendung des Jahres 2000 nicht in der tatsächlich festgesetzten fehlerhaften Höhe, sondern in Höhe der zutreffend ermittelten Steuer.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet (FG Münster 12.10.17, 3 K 1625/15 Erb, Abruf-Nr. 198369). Ein den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufender Gesetzesüberhang bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften des § 14 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG, der eine sachliche Unbilligkeit gemäß § 163 AO begründen würde, ist nicht erkennbar. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt ohnehin nicht in Betracht und wird von K auch nicht begehrt.
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