· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Schenkung einer Geldüberweisung erst beim Eingang auf dem Konto des Beschenkten vollzogen
Bei einer Geldüberweisung ist für den Vollzug der Schenkung stets die Ausführung des Überweisungsauftrages und nicht die Abgabe des Überweisungsauftrages maßgebend, da Gegenstand der Zuwendung das Vermögen auf den Konten ist (FG Münster 25.4.13, 3 K 2972/12 Erb, Abruf-Nr. 141348). |
Sachverhalt
Die Eltern des Klägers K unterhielten ein Gemeinschaftskonto, über das beide Elternteile unabhängig voneinander verfügen konnten. Nach dem Tod des Vaters V wurde das Bankguthaben auf einem Konto des K gutgeschrieben. Den Überweisungsauftrag hatte allein die Mutter M unterzeichnet. Alleinerbin des V war jedoch M, weswegen das FA in dem Vorgang eine Schenkung allein der M an K sah. Nach Ansicht des K erfolgte die Schenkung vor dem Tod des V durch beide Eltern. Noch vor dem Tod des V hätten die Eltern beschlossen, ihm ihre Anteile an dem Bankguthaben zu schenken.
Entscheidungsgründe
Das Bankguthaben hat K allein von M erworben. In der bloßen Abgabe eines Schenkungsversprechens liegt noch keine freigebige Zuwendung, weil es bis zur Erfüllung des Versprechens an einer objektiven Bereicherung des Versprechensempfängers fehlt (BFH 28.11.67, II 72/63, BStBl II 68, 239). Die Steuerpflicht tritt erst ein, wenn der Beschenkte tatsächlich oder rechtlich etwas erhalten hat. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Vollziehung der Schenkung nicht vom Willen der Beteiligten abhängt und auch nicht von diesen vereinbart werden kann. Er hängt vielmehr von der Rechtsnatur des geschenkten Gegenstandes ab und richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften, der Übertragung der entsprechenden Gegenstände sowie dem Inhalt des Schenkungsversprechens. Geldschenkungen sind ausgeführt, wenn der Geldbetrag übergeben worden ist (FG Nürnberg 27.7.06, IV 206/05, Abruf-Nr. 141355). Bei der Überweisung eines Geldbetrags tritt der Vollzug mit Ausführung des Überweisungsauftrags ein.
Praxishinweis
Zwar sieht der BFH eine Grundstücksschenkung bereits als ausgeführt an, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte so in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Der Zuwendungszeitpunkt wird hier vorverlegt, weil der Grundstückserwerb nach Abgabe der Erklärungen des Schenkers allein in den Händen des Beschenkten liegt, der die Grundbucheintragung beantragen kann. In diesen Fällen kann eine Übertragung durch das Verhalten des Schenkers letztlich nicht mehr scheitern (BFH 27.4.05, II R 52/02, BStBl II 05, 892). Bei Geldüberweisungen ist dies anders. Bis zur tatsächlichen Umschreibung des überwiesenen Kontoguthabens ist ein Überweisungsauftrag frei widerrufbar.(GG)