· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Verbilligter Verkauf eines Grundstücks einer GmbH an ausscheidenden Gesellschafter
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, gehört der sich daraus für den Anteilsveräußerer ergebende geldwerte Vorteil zum Veräußerungspreis für den Anteil und führt daher nicht zum Entstehen von SchenkSt (BFH 27.8.14, II R 44/13, Abruf-Nr. 172685). |
Sachverhalt
Am Stammkapital einer GmbH waren der Kläger K zu 19 %, sein Vater V mit 51 % und sein Bruder B zu 30 % beteiligt, Geschäftsführer der GmbH war B. K verkaufte seine Beteiligung an B und an dessen Ehefrau. Mit Vertrag vom selben Tag verkaufte die GmbH Grundstücke an den K zu einem Kaufpreis unterhalb des Verkehrswerts. Das FA sah in dem verbilligten Grundstücksverkauf eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an B. Ferner wertete das FA die verbilligte Überlassung der Grundstücke als gemischte Schenkung der GmbH an K und setzte SchenkSt fest. Das FG Münster (24.10.13, 3 K 103/13 Erb, EFG 14, 301) gab der Klage statt. Eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der GmbH an K liege nicht vor, weil der verbilligte Grundstücksverkauf auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht habe.
Entscheidungsgründe
Der Vorteil des K aus dem verbilligten Erwerb des Grundbesitzes gehört zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 S. 1 EStG. Der Vorgang ist damit allein ertragsteuerlich relevant. Vermögensvorteile, die beim Steuerpflichtigen der ESt unterliegen, werden von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfasst (BFH 12.9.11, VIII B 70/09, ErbBstg 12, 64). Es fehlt in einem solchen Fall an der Freigebigkeit. Ein Vermögensvorteil, den der Verkäufer eines GmbH-Anteils über den vom Erwerber gezahlten Kaufpreis hinaus erhält, ist beim Anteilsverkäufer allein von ertragsteuerlicher Bedeutung, wenn der Vorteil zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 S. 1 EStG zählt und somit bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG anzusetzen ist. Eine zusätzliche Erfassung als freigebige Zuwendung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Veräußerer den Vorteil nicht vom Anteilserwerber, sondern von einem Dritten (hier: GmbH) erhalten hat. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung bei der Festsetzung der ESt als Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 S. 1 EStG tatsächlich erfasst wurde. Entscheidend ist, dass die Leistung bei zutreffender Beurteilung zum Veräußerungspreis zählt.
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