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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Zinsloses Darlehen: Bewertung der Bereicherung mit 5,5 %?

    Der Zinsvorteil aus einem zinslosen Darlehen, das ein Partner von seinem Lebensgefährten erhält, unterliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der SchenkSt (FG Münster 29.3.12, 3 K 3819/10 Erb, Abruf-Nr. 130267, Revision eingelegt, BFH II R 25/12).

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erhielt im Jahr 2002 ein zinsloses Darlehen von ihrem früheren Lebensgefährten E. K zahlte das Darlehen im Jahr 2008 zurück. Nach Ansicht des FA unterliegt der Zinsvorteil der SchenkSt. Zur Berechnung des Zinsvorteils legte das FA den Zinssatz von 5,5 % zugrunde (§ 12 Abs. 3 S. 2 BewG). K vertrat die Auffassung, sie sei nicht bereichert, weil die Darlehensgewährung mit einer die Schenkung ausschließenden Gegenleistung, die Eingehung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, verbunden gewesen sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (BFH 29.6.05, II R 52/03, ErbBstg 06, 3; BFH 20.9.10, II B 7/10, BFH/NV 10, 2280). Gegenstand der Zuwendung ist die dem Darlehensnehmer gewährte Nutzungsmöglichkeit des Kapitals, deren Jahreswert gewöhnlich mit 5,5 % nach § 12 ErbStG i.V. mit § 15 Abs. 1 BewG bzw. § 12 Abs. 3 BewG anzusetzen ist. Eine Abweichung von dem gesetzlich festgelegten Zinssatz sieht § 12 Abs. 3 BewG nicht vor (BFH 27.5.92, II R 33/89, BStBl II 92, 990).

     

    Beim Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft handelt es sich nicht um die „Bezahlung“ von Leistungen, also um die für den Geschäftsverkehr bestimmte Ebene, auf der Leistung und Gegenleistung rechtlich miteinander verknüpft werden. Die Motive des Zuwendenden sind für den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ohne Belang (BFH 5.2.03, II R 84/00, ZEV 04, 128). Ohnehin bleiben nach § 7 Abs. 3 ErbStG Gegenleistungen unberücksichtigt, die nicht in Geld veranschlagt werden können.

     

    Praxishinweis

    Das FG hat die Revision zugelassen, da ein Zinssatz von 5,5 % in den Streitjahren 2002 bis 2008 für eine Kapitalanlage jedenfalls bei seriöser Geldanlage nicht erzielbar gewesen sei. Gemäß den von der Klägerin vorgelegten Nachweisen habe der Durchschnittszinssatz für Anlagen mit einer Laufzeit von einem Jahr 2,59 % betragen. Nach Ansicht des FA sei der Zinssatz für mehrjährige festverzinsliche Anlagen maßgeblich, der laut Bundesbank-Statistik zwischen 5 % und 5,3 % gelegen habe. Das FA sah keinen Raum, nach § 15 Abs. 1 BewG einen niedrigeren Zinssatz zugrunde zu legen, da im Streitfall ein sehr hoher Geldbetrag zur Anlage zur Verfügung gestanden habe und daher anzunehmen sei, dass die seinerzeit zu erzielende Rendite deutlich über diesem Zinssatz gelegen habe. Mit Blick auf die seit Jahren sehr niedrigen Kapitalmarktzinsen wäre es wünschenswert, wenn der BFH über § 15 Abs. 1 BewG die Möglichkeit schafft, von dem Zinssatz von 5,5 % abzuweichen. (GG)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 35 | ID 37381410