08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Checkliste
Der Erbe muss seine durch Erbfolge erworbene Rechtsstellung einerseits gegenüber Privatpersonen und öffentlichen Stellen nachweisen, andererseits müssen Dritte auf seine Erbenstellung vertrauen können. Er bedarf daher im Interesse des sicheren Rechtsverkehrs einer Legitimation. Diese kann durch einen Erbschein erfolgen, der in einem Erbscheinverfahren (§ 2353 bis 2370 BGB) beantragt werden muss. Die folgende Checkliste erläutert die wichtigsten Punkte zum Erbscheinverfahren.
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Nachfolgeberatung
Lebensversicherungen werden als Risikolebensversicherungen, Rentenversicherungen, kapitalbildende Lebensversicherungen oder als fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen. Ihre Gemeinsamkeit besteht darin, dass sie auf das Leben einer natürlichen Person abgeschlossen werden, wobei der Eintritt des Versicherungsfalls nicht zwangsläufig auf den Tod der versicherten Person beschränkt ist (Todesfallleistung), sondern gerade an das Erleben eines bestimmten Stichtags geknüpft sein kann.
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testament
Das Alleinerben-Vermächtnismodell ist ein beliebtes Gestaltungsmodell der Unternehmensnachfolge. Mit der Anordnung des Vermächtnisses wurde im folgenden Fall bestimmt, dass der Alleinerbe die Steuerbelastungen des Vermächtnisnehmers – auch aus Vorerwerben – tragen soll.
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Pflichtteilsrecht
Bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge werden dem Nachfolger idealerweise bereits zu Lebzeiten Gesellschaftsanteile übertragen. Meist dürfte die Übertragung unentgeltlich oder zumindest nur teilentgeltlich, also im Wege einer Schenkung i.S. des § 2325 Abs. 1 BGB erfolgen. Diese Schenkung führt grundsätzlich zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Haftung
Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen (BGH 14.2.12, II ZB 15/11, Abruf-Nr. 120961 ).
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögen
Für die Übertragung eines Kommanditanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs sind der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. insgesamt und nicht nur für den unbelasteten Anteil zu gewähren, auch wenn die Stellung des Beschenkten als Mitunternehmer nur durch den nicht mit dem Vorbehaltsnießbrauch belasteten quotalen Teil des Gesellschaftsanteils begründet wird (Hessisches FG 25.10.11, 1 K 1507/08, Abruf-Nr. ...
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Einkommensteuer
Wem Gesellschaftsanteile im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen werden, erwirbt sie nicht i.S. von § 17 Abs. 2 S. 5 EStG, wenn sie weiterhin dem Nießbraucher nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen sind, weil dieser nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (BFH 24.1.12, IX R 51/10, Abruf-Nr. 120919 ).
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Europarecht
Der für beschränkt Steuerpflichtige in § 50 Abs. 1 S. 4 EStG angeordnete Ausschluss der Berücksichtigung der für die Übernahme eines ertragbringenden und existenzsichernden Gesellschaftsanteils gezahlten dauernden Lasten als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV (FG Münster 17.11.11, 2 K 507/07-E, Abruf-Nr. 121134 , NZB BFH Az. I B 190/11).
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Einkommensteuer
Der Inhaber im Betriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile muss keinen Entnahmegewinn versteuern, wenn er die Anteile verschenkt (BFH 12.10.11, I R 33/10, Abruf-Nr. 114269 – entgegen BMF 25.3.98, BStBl I 98, 268, Tz. 21.12).
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Schenkungsteuer
Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der SchenkSt unterworfen, trägt das FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Gibt es hinreichend ...
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