· Nachricht · Amtsgericht Düsseldorf
Vergütung auch für die Grundbesitz-Feststellungserklärung
| Die Klägerin K (Steuerberaterin) erstellte für ihre Mandantin M eine ErbSt-Erklärung. Da der Nachlass der M Grundbesitz umfasste, hat K nicht nur die ErbSt-Erklärung, sondern auch die Grundbesitz-Feststellungserklärungen erstellt. M ersetzte die von K ermittelten Grundbesitzwerte durch selbst berechnete Werte. Die Vergütungsrechnung der K bezahlte M nur anteilig für die Erstellung der ErbSt-Erklärung, da sie K nicht ausdrücklich beauftragt habe, die Feststellungserklärungen zu erstellen. |
Das AG Düsseldorf (14.8.18, 37 C 79/18, Abruf-Nr. 205791) bejahte den Vergütungsanspruch der K. Allerdings habe K keinen unmittelbaren Anspruch nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV (Erklärung zur Feststellung nach dem BewG oder ErbStG), denn im Auftrag zur Anfertigung der ErbSt-Erklärung ist nicht stets automatisch die Beauftragung zur Feststellungserklärung enthalten. K habe aber einen analogen Anspruch nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV (Erstellung der ErbSt-Erklärung) i.V. mit § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV, da zur Erstellung einer ErbSt-Erklärung mit Grundbesitz dieselbe Ermittlungstätigkeit des StB erforderlich ist, die auch bei der Erstellung einer unmittelbar nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV abrechnungsfähigen Feststellungserklärung anfällt. In beiden Fällen bildet die Grundlage eine Wertermittlung nach § 151 BewG.
MERKE | Die genaue Wertermittlung erfolgt durch das Lagefinanzamt. Soweit der Steuerpflichtige vor Einreichung der Unterlagen die Werte ändert, hat dies auf den Gegenstandswert des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV keinen Einfluss. Andernfalls könnte der Mandant durch eigenmächtige Änderungen der vom StB vorbereiteten Erklärung die Höhe des Gebührenanspruchs beeinflussen. |