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  • · Fachbeitrag · Bestattung

    Übernahme der „erforderlichen“ Kosten

    von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Aufwendungen für eine Todesanzeige, eine Kondolenzmappe und eine Schmuckurne anstelle einer einfach gestalteten Urne gehören nicht zu den „erforderlichen Kosten“ einer Bestattung i.S. des Sozialhilferechts (SG Karlsruhe 15.11.12, S 1 SO 2641/12, Abruf-Nr. 130105).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe umstritten. Übernahmefähig nach § 74 SGB XII sind nur die Kosten, die für die Bestattung „erforderlich“ waren, nicht jedoch die tatsächlich entstandenen Kosten. „Erforderlich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit gerichtlicher Auslegung uneingeschränkt zugänglich. Der Begriff der „erforderlichen Kosten“ impliziert dabei geringere Kosten als sie für eine „standesgemäße“ Beerdigung anfallen, auf die § 1968 BGB abstellt.

     

    Erforderliche Kosten sind danach diejenigen, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, weil der Steuerzahler sozialhilferechtlich nur für eine solche Bestattung aufkommen soll. Zu den übernahmefähigen Kosten gehören alle diejenigen Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung, also alle öffentlich-rechtlichen Gebühren, das Waschen, Kleiden und Einsargen des Leichnams, der Sarg, die Kosten für Sargträger und das erstmalige Herrichten des Grabes sowie einfacher Grabschmuck, ferner die Gebühren für die Grabstätte sowie für ein Holzkreuz; bei einer Feuerbestattung sind neben den Kosten der Einäscherung und für den Urnenträger auch die Aufwendungen für die Urne selbst zu berücksichtigen.

     

    Zu den nicht erforderlichen Kosten gehören danach die Aufwendungen für die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten. Dazu zählen die Kosten für Todesanzeigen und die Aufwendungen für eine Kondolenzmappe. Denn derartige Aufwendungen sind mit der Durchführung einer Bestattung nicht - wie erforderlich - untrennbar verbunden, ebenso wie Kosten für Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten und Bekleidung.

     

    Der Begriff der „Erforderlichkeit“ in § 74 SGB XII bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf die Höhe. Übernahmefähig sind danach nur die üblichen Kosten einer Urne in einer einfachen Ausstattung.

     

    Praxishinweis

    Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung. Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar. Der Anspruch auf Kostenübernahme gemäß § 74 SGB XII steht damit nicht dem Verstorbenen, sondern demjenigen zu, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 40 | ID 37478790