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Schenkungsversprechen versus Darlehensrückzahlungsanspruch - ein Klassiker der Rechtspraxis
| Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen ( BGH 11.3.14, X ZR 150/11, Abruf-Nr. 141807 ). |
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Tochter, die Rückzahlung eines Betrags von 36.450 EUR nebst Zinsen. Die Hauptsumme hat die Klägerin der Beklagten mit mehreren teils durch Überweisung, teils in bar geleisteten Teilzahlungen überlassen. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Innerhalb intakter Nähebeziehungen, insbesondere in der Familie oder zwischen Freunden bzw. nichtehelichen Lebensgefährten fließen Gelder. Nachdem die Nähebeziehung iendet, werden eben diese Gelder mit dem Argument zurückgefordert, sie seien nur darlehensweise oder für einen - letztlich gescheiterten - Zweck überlassen, während dem mit der Behauptung entgegengetreten wird, sie seien geschenkt worden. Da weder Urkunden und meist auch keine Zeugen existieren, werden Indizienprozesse geführt. Als Indizien für eine Rückzahlungspflicht gelten dabei der Zweck der Zuwendung und auch die Frage, ob der Zuwendende über solche Beträge leicht verfügen konnte. Der prinzipiellen Fähigkeit zur Rückzahlung ist ebenfalls Bedeutung zuzumessen. Die angezeigte persönliche Anhörung der Parteien bestätigt regelmäßig ein diffuses Bild, das auch nicht durch eindeutige Indizien klarer wird.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt der Anspruchsteller. Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache, wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder das Ausbleiben eines mit einer Leistung bezweckten Erfolgs gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB gehört. Diese Beweislast ändert sich auch nicht aufgrund von Plausibilitätserwägungen. Solche Erwägungen sind nur im Rahmen einer Beweiswürdigung von Bedeutung. Der Beweis des Rechtsgrundes der geleisteten Zahlungen obliegt deshalb dem Anspruchsteller nicht allein deshalb, weil er einen bestimmten Rechtsgrund, meist eine Schenkung, behauptet.
PRAXISHINWEIS | Hier macht der BGH nun eine wichtige Ausnahme. Soweit der Leistungsempfänger sich gegenüber einem Bereicherungsanspruch mit einem nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechen als Rechtsgrund verteidigt, trifft ihn die Beweislast, dass die zu seinen Gunsten erfolgte Vermögensmehrung auf einer den Formmangel heilenden Leistungserbringung gemäß § 518 Abs. 2 BGB beruht, die Leistung also mit einem konkreten Willen des Leistenden an ihn erbracht wurde. |
Hat die Anspruchsgegnerin des Bereicherungsanspruchs eine gewollte Leistung bewiesen oder nicht beweisen müssen, muss sie als Letztes den Rechtsgrund für die Leistung nennen. Dass dieser Rechtsgrund nicht vorliegt, muss die Anspruchstellerin beweisen. Kann danach etwa ein Schenkungsvertrag nach Anhörung der Parteien und den zu würdigenden Indizien nicht ausgeschlossen werden, geht dies zulasten der Anspruchstellerin.