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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Spätere Erbschaftsannahme keine aufschiebende Bedingung

    | Die nach italienischem Recht notwendige Annahme einer Erbschaft stellt keine aufschiebende Bedingung für die nach deutschem Recht entstehende Steuer auf den Erwerb von Todes wegen dar (FG Hessen 22.8.19, 10 K 1539/17, Abruf-Nr. 213793 , Rev. BFH: II R 39/19 ). |

     

    Im Streitfall war der Vater der Klägerin im Ausland verstorben. Die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Tochter hatte zum Todeszeitpunkt einen Wohnsitz im Inland. Als sie einige Monate später die nach italienischem Recht notwendige Annahme der Erbschaft erklärte, hatte sie ihren inländischen Wohnsitz bereits aufgegeben. Sie war daher der Auffassung, das Erbe unterfalle nicht der deutschen Erbschaftsteuer ‒ allerdings zu Unrecht. Es spielt keine Rolle, dass die Tochter nach dem italienischen Recht erst die Erbschaft annehmen musste, um Erbin zu werden. Sie war zum Zeitpunkt des Todes unbeschränkt steuerpflichtig. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer wird durch die erst spätere Annahmeerklärung nicht hinausgeschoben.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 27 | ID 46327444