· Fachbeitrag · Erbschein
Erbschein kann auch vom Nachlassgläubiger beantragt werden
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Wenn ein Nachlassgläubiger die Erteilung eines Erbscheins beantragt, prüft das Nachlassgericht im Einzelfall nicht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung (OLG München 29.7.14, 31 Wx 273/13, Abruf-Nr. 143205). |
Sachverhalt
Die spätere Erblasserin hatte ihren Grundbesitz mit Grundschulden belastet. In den Bestellungsurkunden hat die Erblasserin als Grundstückeigentümerin jeweils das verpfändete Grundstück der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass diese gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig sein soll. Später waren die Grundschulden abgetreten und die vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden auf den neuen Gläubiger umgeschrieben worden. Nach Tod der Erblasserin beantragte der neue Gläubiger die Erteilung eines Erbscheins, um gegen den Erben als neuen Eigentümer aus den Grundschulden vollstrecken zu können.
Entscheidungsgründe
§ 792 ZPO begründet für den Gläubiger des Erblassers, der bereits einen vollstreckbaren Titel gegen den Erblasser hat und zur Verwirklichung des Titels eines Erbscheins bedarf, ein inhaltsgleiches Antragsrecht wie das des Erben. Demnach kann der Gläubiger einen Erbscheinsantrag stellen. Dabei hat der Gläubiger durch Vorlage des Vollstreckungstitels nachzuweisen, dass er die Urkunde zum Zwecke der Vollstreckung benötigt. Hierzu wurden vollstreckbare Ausfertigungen von fünf Grundschuldbestellungsurkunden vorgelegt.
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