· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Hypothetischer Erblasserwillen: Enkelkinder sind nicht vom Erbe ausgeschlossen
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Die Ehegatten bestimmten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben. Nach dem Tode des Überlebenden sollte der Nachlass zu gleichen Teilen an die gemeinsamen Kinder fallen. Wenn nun eines der beiden Kinder nach Testamentserrichtung verstirbt, geht die gesetzliche Regelung des § 2069 BGB von einem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorliegenden typischen hypothetischen Willen der Ehegatten aus, ihre Verfügung auf die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes zu erstrecken (OLG Düsseldorf 29.7.15, 3 Wx 86/15, Abruf-Nr. 145477). |
Sachverhalt
Die Erblasserin errichtete mit ihrem Mitte 1995 vorverstorbenen Ehemann zwei handschriftliche gemeinschaftliche Testamente.
- Zunächst hatten sie am 28.2.89 wie folgt verfügt: „Wir ... setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Überlebenden sollen unsere beiden Kinder zu gleichen Teilen Nacherben sein. Ersatzerben für verstorbene Kinder sollen dessen Kinder sein.“
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