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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Tauglicher Nachweis für die Auflassungsberechtigung

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Liegt kein - schriftlicher - Gesellschaftsvertrag vor, kann das Grundbuchamt Inhalts grundsätzlich eine eidesstattliche Versicherung des verbliebenen Gesellschafters und der Erben verlangen. Von Vertretern im Urkundstermin abgegebene „einfache“ - wenn auch nachgenehmigte - Erklärungen zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil genügen dafür regelmäßig nicht ( OLG München 22.9.15, 34 Wx 47/14, Abruf-Nr. 146477 ). |

     

    Sachverhalt

    Die beiden Gesellschafter einer Grundstücks-GbR sind seit 22.9.88 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Einer der Gesellschafter ist am 26.10.93 verstorben und wurde aufgrund notariellen Erbvertrags von seiner Ehefrau allein beerbt. Am 8.5.13 wurde der Grundbesitz verkauft, die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. In der Urkunde versicherten der verbliebene Gesellschafter und die Ehefrau des verstorbenen Gesellschafters, dass seit Gründung der GbR keine Änderung der Gesellschafter stattgefunden hat, dass nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft mit Erben eines Gesellschafters fortgeführt wird und dass die Ehefrau unmittelbar unbeschränkte Alleinerbin nach ihrem Ehemann wurde. Das Grundbuchamt hat verlangt, dass der Gesellschaftsvertrag in schriftlicher Form oder eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Einigungsberechtigt ist im Fall der Auflassung eines Grundstücks der Eigentümer als verlierender und der Erwerber als gewinnender Teil. Im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn auch deren Gesellschafter, wie in „Altfällen“ üblich, noch als unmittelbar Berechtigte eingetragen sind. Auch dann ist die Gesellschaft selbst Eigentümerin und damit einigungsberechtigt; für sie handeln jedoch regelmäßig die Gesellschafter gemeinschaftlich (§ 709 BGB). Als einigungsberechtigt sind daher grundsätzlich die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter anzusehen (§ 899a BGB, § 47 Abs. 2 S. 2 GBO).