· Nachricht · Kammergericht Berlin
Testamentsvollstrecker darf für einzelne Geschäfte Vertreter bevollmächtigen
| Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, sich für die Besorgung einzelner Geschäfte eines Vertreters zu bedienen. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist ‒ so das KG Berlin mit Beschluss vom 13.11.18. |
Der Testamentsvollstrecker muss zwar gemäß § 2218 Abs. 1 BGB, § 664 Abs. 1 S. 1 BGB sein Amt selbst führen und darf es im Zweifel nicht einem Dritten übertragen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Bevollmächtigung Dritter durch den Testamentsvollstrecker (KG Berlin 13.11.18, 1 W 323/18, Abruf-Nr. 206749). Durch die Bevollmächtigung tritt kein anderer an die Stelle des Testamentsvollstreckers, vielmehr bleibt dieser berechtigt, neben dem Bevollmächtigten persönlich aus eigenem Recht Rechtsgeschäfte für den Nachlass vorzunehmen. Jedenfalls bei einer widerruflich erteilten Generalvollmacht ist regelmäßig kein Anhaltspunkt gegeben, der Testamentsvollstrecker entziehe sich seinen aus dem Amt folgenden Obliegenheiten.