· Nachricht · Oberlandesgericht Brandenburg
Geschiedene Ehefrau darf den Nachlass für die minderjährigen Töchter verwalten
| Der Erblasser setzte seine beiden minderjährigen Töchter in einem handschriftlichen Testament zu seinen Erben ein. Mit Blick auf seine geschiedene Ehefrau verfügte er, diese solle nur den Minimalpflichtteil aus dem Nachlass und kein Wohnrecht erhalten. Er ordnete Testamentsvollstreckung an und ernannte seinen besten Freund, ersatzweise dessen Ehefrau. Beide lehnten allerdings nach dem Tod des Erblassers die Annahme des Amtes ab. Daraufhin ordnete das AG für die beiden Kinder eine Ergänzungspflegschaft an. |
Hiergegen wendet sich die geschiedene Ehefrau ‒ zu Recht, wie das OLG Brandenburg (18.3.19, 9 WF 265/18, Abruf-Nr. 210060) entschieden hat: Nach § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
Der Ausschluss von der Vermögensverwaltung muss zwar nicht ausdrücklich in dem Testament vorgenommen werden. Allein aus der Anordnung der Testamentsvollstreckung lässt sich jedoch ein solcher Ausschluss nicht entnehmen. Insbesondere lässt es sich weder aus dem Inhalt des Testaments noch aus anderen Umständen schließen, dass die Testamentsvollstreckung aus Misstrauen der geschiedenen Ehefrau gegenüber erfolgte. Schließlich waren Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter die Vermögensverwaltung nicht im Interesse der Kinder ausführen wird, nicht ersichtlich.