· Nachricht · Oberlandesgericht Düsseldorf
Feststellung der Vaterschaft und Verjährung des Pflichtteils
| Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt ‒ so das OLG Düsseldorf mit vom 9.6.17 (7 U 78/16, Abruf-Nr. 199651 ). |
Anzuwenden war hier § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der vom 2.1.02 bis zum 31.12.09 geltenden Fassung. Danach verjährt der Pflichtteilsanspruch kenntnisunabhängig in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Zwar ist es dem Kind aufgrund § 1600d Abs. 4 BGB erst mit der rechtskräftigen Feststellung seiner Abstammung nach dem Erblasser möglich, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. § 2332 Abs. 1 Alternative 1 BGB a.F. stellte aber nach seinem ausdrücklichen Wortlaut hinsichtlich des Beginns der 30-jährigen Verjährungsfrist allein auf den objektiven Umstand des Erbfalls ab und nicht auf den der Entstehung des Anspruchs oder eine subjektive Kenntnis des Gläubigers. Die Regelung ist eindeutig.
Nach neuem Recht dürfte dies anders sein: Nach § 199 Abs. 3a BGB verjähren Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, kenntnisunabhängig in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. § 1600d Abs. 4 BGB hindert die Entstehung des Anspruchs in diesem Sinne bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Abstammung (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 205 Rn. 23).