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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Hamm

    Hobby-Pilot muss für die Bestattungskosten aufkommen

    | Bei einem Flugzeugabsturz ist eine Passagierin tödlich verletzt worden. Ihre Erben verlangen von dem Piloten die Bestattungskosten und die Kosten dafür, dass das Grabmal hergerichtet wird. Der Pilot wandte ein, er sei nicht gewerblich tätig geworden und bei dem Flug habe es sich um eine Gefälligkeit gehandelt. Tatsächlich brauchte die Passagierin nicht die vollen Kosten des Flugs zu übernehmen. |

     

    Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.11.15 (27 U 47/15, Abruf-Nr. 146261) entschieden, dass nach § 45 Luftverkehrsgesetz ein Pilot als Luftfrachtführer für die Schäden haftet, die seine Passagiere beim Absturz des Flugzeugs erleiden. Dies gilt auch dann, wenn der Pilot mit einer Privatpilotenlizenz nicht gewerblich tätig wird.

     

    Eine reine Gefälligkeit war hier nicht gegeben. Maßgeblich stellt das OLG darauf ab, dass der Pilot ein erhebliches eigenes Interesse an dem Flug hatte. Einem (Hobby-)Piloten wird durch eine Kostenbeteiligung nämlich gerade die Möglichkeit eröffnet, dem von ihm gewählten Hobby und damit seinem eigenen Vergnügen nachzugehen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 31 | ID 43814092