· Fachbeitrag · Oberlandesgericht Hamm
Nacherbe durch Löschung eines nachrangig eingetragenen Grundpfandrechts nicht beeinträchtigt
| Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung, dass die Löschung eines Grundpfandrechts, nach dem keine weiteren Belastungen nachrangig eingetragen sind, die Rechte des Nacherben nicht beeinträchtigen kann (OLG Hamm 20.7.12, I-15 W 486/11, Abruf-Nr. 123238 ). |
Vor der Löschung eines Rechts, das dem Schutz des Nacherbenvermerks unterfällt, sind die Voraussetzungen des § 2113 BGB zu prüfen. Denn sonst würde der Schutz des § 2113 BGB leerlaufen, da es eine relative Unwirksamkeit einer Löschung nicht geben kann. Grund für die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben ist jedoch, dass seine Rechtshandlung geeignet ist, die Rechte des Nacherben zu beeinträchtigen. Denn § 2113 BGB bezweckt alleine den Schutz des Nacherben, nicht aber eine weitergehende Beschränkung des Vorerben. Sind keine weiteren Belastungen vorhanden, vermittelt das zu löschende Recht auch keinen Rangvorteil. Dass die Neubestellung eines gelöschten Rechts mehr Kosten verursacht als etwa die Neuvalutierung einer Eigentümergrundschuld, wird in diesem Zusammenhang zutreffend nicht als rechtlicher Nachteil des Nacherben gesehen.
PRAXISHINWEIS | Verfehlt wäre es in diesem Zusammenhang, den Nachweis zu verlangen, dass die Zustimmung zur Löschung entgeltlich (§ 2113 Abs. 2 BGB) erfolgt. Auch § 2113 Abs. 2 BGB schützt den Nacherben nur vor solchen Verfügungen, die geeignet sind, sein Recht zu beeinträchtigen oder zu vereiteln. Fehlt es danach bereits an dieser Voraussetzung, erübrigt sich eine Prüfung, ob die Verfügung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. |