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  • · Fachbeitrag · Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

    Das alte Lied von der Bestattungspflicht

    | Die Mutter war alkoholabhängig. Deshalb kam ihr Sohn - der Kläger - schon früh in ein Kinderheim. Dann wurde er vom Kindsvater in die Türkei verbracht. Der Kläger sei durch die Ereignisse in Kindheit und Jugend traumatisiert: Er sei aus dem Kinderheim herausgerissen und ohne Türkisch-Kenntnisse in die Türkei verbracht worden, wo er ein Jahrzehnt verblieben sei. Auch nach der Rückkehr nach Deutschland habe er keinerlei Kontakt zu seiner Mutter gehabt. |

     

    Mit Bescheid vom 6.2.13 wurde der Kläger neben seinen Geschwistern als Gesamtschuldner zu den Bestattungskosten von knapp 2.000 EUR herangezogen. Das OVG entschied zugunsten der Gemeinde: Der Sohn sei zu Recht zu den Kosten der Bestattung seiner verstorbenen Mutter herangezogen worden (OVG Schleswig-Holstein 27.4.15, 2 LB 27/14, Abruf-Nr. 187485).

     

    MERKE | Das BestG bestimmt die nahen Angehörigen zu Bestattungspflichtigen, unabhängig davon, ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Der bloße Umstand, dass sich Familienmitglieder räumlich und emotional voneinander entfernt haben und die traditionellen Beziehungen nicht mehr unterhalten worden sind, führt nicht bereits zur Anerkennung einer besonderen Härte. Eine unbillige Härte kommt nur in Betracht, wenn die Umstände der persönlichen Beziehung derart schwer wiegen, dass die rechtliche Nähebeziehung dahinter vollständig zurücktritt. Es muss also ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten (Tötungsversuch oder sexueller Missbrauch) des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen vorliegen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 187 | ID 44189432