· Fachbeitrag · Testament
Gleichzeitiges Versterben und Katastrophenklausel
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Lassen sich Tag, Stunde und Minute des Todeseintritts nicht genau feststellen, kommt ausnahmsweise die Eintragung eines nach Anfang und Ende möglichst genau bestimmten Zeitraums in das Sterberegister in Betracht (OLG Celle 4.10.11, 17 W 16/11, Abruf-Nr. 120233). |
Sachverhalt
Der Ehemann EM und seine zweite Ehefrau EF kamen infolge eines Bootsunfalls vom 21.5.09 ums Leben. Wann genau der Tod eintrat, lässt sich nicht rekonstruieren. Das Standesamt C hat den Todeszeitpunkt für EM im Sterberegister mit „31.5.09, tot aufgefunden“ beurkundet. Demgegenüber wurde im Sterberegister des Standesamts Z als Todeszeitpunkt der EF „zwischen dem 21.5.09, 20.30 Uhr und dem 22.5.09, 3.02 Uhr“ eingetragen.
Die Eltern der Ehefrau sind ihre gesetzlichen Erben, gesetzlicher Alleinerbe des Ehemanns ist dagegen der Sohn aus dessen erster Ehe. Die Erbscheinsverfahren sind abgeschlossen, danach wird der Sohn als Erbe nach dem Ehemann sowie die Eltern als Erben nach der Ehefrau ausgewiesen. Die Ehefrau war Versicherungsnehmerin einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Unter Hinweis auf die zum Todeszeitpunkt differierenden Angaben in den Sterberegistern verweigerte die Versicherungsgesellschaft die Auszahlung der Versicherungssumme an ihre Eltern mit der Begründung, dass nach dem Inhalt der Sterbeurkunden von einem Nachversterben des im Vertrag als Bezugsberechtigten benannten EM ausgegangen werden müsse.
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