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  • · Fachbeitrag · Testament

    Nachlasspfleger kontra Testamentsvollstrecker

    von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser testierunfähig war, wird das bei Gefährdung des Nachlassbestands bestehende Fürsorgebedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft im Dienste der endgültigen Erben nicht durch eine im Testament bestimmte Testamentsvollstreckung ausgeräumt (OLG Düsseldorf 7.9.12, I-3 Wx 141/12, Abruf-Nr. 123801).

    Sachverhalt

    Der Erblasser, der über ein Vermögen im Bereich von 2 Mio. EUR verfügte, errichtete Anfang 2012 ein notarielles Testament, indem er die B3, die ihn zeitweise pflegte und zu der er ein Vertrauensverhältnis entwickelt hatte, zu seiner Alleinerbin einsetzte. Zugleich berief er den B1 zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, den Nachlass an die Erbin herauszugeben.

     

    Der Urkundsnotar war aufgrund seiner Wahrnehmung im Laufe der Verhandlung von der uneingeschränkten Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt. Ein im Rahmen eines Betreuungsverfahrens erstelltes Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie von Anfang 2011 kam zu dem Ergebnis, dass der Erblasser an einer leichten bis mittleren Demenz leidet und er im Rahmen seiner fluktuierenden Orientierung, die scheinbar intaktes autonomes Verhalten als Fassade vortäuscht, umfassend nicht mehr geschäfts- oder testierfähig ist. Mit einer wesentlichen Besserung des Krankheitsverlaufs sei angesichts des demenziellen Syndroms nicht mehr zu rechnen.