· Fachbeitrag · Testament
Vorerbe bei Testamentserrichtung kinderlos
von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Der testamentarischen Regelung, dass durch die Anordnung der Nacherbfolge sichergestellt werden soll, dass der Nachlass möglichst unabhängig von etwaigen Verbindlichkeiten, die auf den Vorerben zukommen könnten, erhalten bleibt, kann ein der Anwendung von § 2107 BGB entgegenstehender Erblasserwille zu entnehmen sein. Dem steht nicht entgegen, dass das Testament notariell errichtet und § 2107 BGB dort nicht ausdrücklich angesprochen ist (OLG Nürnberg 22.10.12, 14 W 31/12, Abruf-Nr. 123534). |
Sachverhalt
In seinem notariellen Testament hatte der Erblasser seinen Sohn zum Vorerben und seine Tochter - ersatzweise deren Abkömmlinge - zum Nacherben eingesetzt. Der Erblasser verstarb; sein Sohn wurde Vorerbe. Danach verstarb auch der Sohn und wurde von dem Kind seiner Ehefrau allein beerbt. Fraglich ist, ob das Kind des Sohnes Vollerbe nach seinem Vater geworden ist, oder die angeordnete Vor- und Nacherbfolge greift.
Das Vermögen des Erblassers besteht aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Anwesen. Der Erblasser hat einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter hat ihrerseits Abkömmlinge. Der Sohn ist verheiratet; dessen Ehefrau erwartet zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch den Erblasser ein Kind, welches jedoch nicht von dem Sohn stammt. Der Sohn hat Alkoholprobleme.
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