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  • · Nachricht · Testamentserrichtung

    Die „ungewollte Schwiegertochter“ ‒ macht angedrohte Enterbung Testament sittenwidrig?

    | Der spätere Erblasser errichtete 2016 ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden Söhne A und B zu Erben bestimmte. Weiter ist in dem Testament bestimmt: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin LG heiraten, wird er enterbt.“ A ist seit 2018 mit LG verheiratet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte B die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist der An-sicht, durch die Heirat des A sei die Bedingung im Testament eingetreten und der A enterbt worden. Dem ist A entgegengetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich insoweit um eine sittenwidrige Bedingung. Dem ist das OLG München in seinem aktuellen Beschluss vom 23.9.24 (33 Wx 325/23 e, Abruf-Nr. 244400 ) allerdings nicht gefolgt. |

     

    Die Begründung des Gerichts: Die Klausel sei nicht sittenwidrig, sondern im Rahmen der Testierfreiheit des Erblassers hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der durch die Bedingung auf den A einwirkende ‒ im Folgenden unterstellte ‒ Druck von geringem Gewicht sei, da er nicht aus dem Testament selbst herrührt, sondern der Ankündigung des Erblassers entspringt, ihn für den Fall der Hochzeit mit LG zu enterben. Dieses Verhalten mag moralisch missbilligt werden, macht das Testament aber nicht sittenwidrig. Hätte der Erblasser wie geschehen testiert, dies aber dem Beteiligten zu 1 nicht mitgeteilt, wäre ausgeschlossen, dass die Klausel Druck auf diesen im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung ausgeübt hätte, jedenfalls zu Lebzeiten des Erblassers. Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist mithin die bloße Äußerung des Erblassers.

     

    Hinzu kommt, dass der potenzielle Erbe in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel weiß, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen kann, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verliert, hat er doch auf eine über seinen Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass keinen Anspruch. Der Erblasser hätte den A ‒ nach dessen Heirat ‒ schlicht enterben können.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 255 | ID 50207568