· Fachbeitrag · Verschollenheitsgesetz
Totgesagte leben länger
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Verschollen ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 VerschG derjenige, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (Schleswig-Holsteinisches OLG 12.11.14, 2 W 56/14, Abruf-Nr. 143718). |
Sachverhalt
Der Erblasser E, der einen Sohn S und eine Tochter T aus erster Ehe hatte, setzte seine zweite Ehefrau testamentarisch zu seiner Alleinerbin ein. Nach dem Tod des E machte T Pflichtteilsansprüche geltend. T hatte unter Berücksichtigung eines weiteren Pflichtteilsberechtigten S, dessen Aufenthalt ungewiss war, Zahlungen von rund 35.000 EUR erhalten; T macht geltend, dass dieser Betrag sich verdoppele, wenn der Bruder für tot erklärt werde.
Nach seiner Ausbildung war der S im Jahre 1984 in die USA ausgewandert. Im Hinblick auf den eingetretenen Erbfall nach ihrem Vater hat die T beantragt, ihren Bruder für tot zu erklären. Sie hat ausgeführt, dass sie die letzte ihn betreffende Nachricht vor 12 Jahren über ihre Mutter erhalten habe, nämlich die Angabe, dass S verstorben sei und keine Kinder gehabt habe. Nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens wurde der S für tot erklärt. Hiergegen wehrte sich die Ehefrau des Erblassers.
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