· Nachricht · Verwaltungsgericht Aachen
Wahrung der Totenruhe steht der Umbettung entgegen
| Der Ehemann verstarb Anfang 1972 und wurde in einem Reihengrab bestattet (Erdbestattung). Seine Ehefrau verstarb Mitte 2016 und wurde auf demselben Friedhof in einem Urnenreihengrab bestattet. Der Sohn beantragte die Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab des Vaters. |
Das VG Aachen lehnte die Umbettung mit Urteil vom 20.7.18 (7 K 1569/16, Abruf-Nr. 204510) ab. Bereits die Tatsache, dass es sich bei dem Grab des Vaters um ein Einzelgrab handelt, führe dazu, dass die gewünschte Bestattung im Grab des Vaters nicht zulässig ist, da dies gegen die Friedhofssatzung verstoßen würde. Im Übrigen stehe der Umbettung die Wahrung der Totenruhe nachhaltig entgegen. Dass die Mutter bereits zu ihren Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch geäußert hätte, ihre letzte Ruhe gemeinsam mit ihrem Ehemann zu finden, verfängt nicht. Schließlich hatte sie ihren Ehemann in einem Einzel-Reihengrab beerdigt und wusste also schon zu dem damaligen Zeitpunkt, dass eine Bestattung im Grab ihres Mannes nicht möglich sein wird.