· Nachricht · Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Testamentsvollstrecker ist nicht für Abfallbeseitigung zuständig
| Zum Nachlass gehört ein Hausgrundstück. In dem Haus wohnte der Erbe bereits vor dem Erbfall. Der Erbe lagerte auf dem Grundstück zahlreiche ‒ nicht zum Nachlass gehörende ‒ Gegenstände, die als Abfälle zu qualifizieren sind. |
Das Landratsamt verpflichtete den Testamentsvollstrecker (TV) einerseits, die Abfälle zu entsorgen, und den Erben andererseits, die Entsorgung der Abfälle zu dulden. Dagegen setzte sich der TV zur Wehr. § 2205 S. 2 BGB verleihe dem TV zwar das Recht, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen bzw. dem Erben die tatsächliche Gewalt über Nachlassgegenstände zu entziehen; dies bedeute aber nicht, dass der TV quasi automatisch kraft seines Amts den Besitz an sämtlichen Nachlassgegenständen innehabe.
Der VGH Baden-Württemberg gab dem TV in seinem Beschluss vom 21.12.17 (10 S 1972/17, Abruf-Nr. 199044) Recht. Wird ein TV ernannt, wird dieser nicht ohne Weiteres Besitzer der Erbschaftsgegenstände. Vielmehr bleibt es beim Besitz des Erben. Der TV ist aber gemäß § 2205 S. 2 erste Alternative BGB berechtigt, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen. Solange der TV dieses Recht nicht durchsetzt, verbleibt es bei dem Besitz des Erben.