· Fachbeitrag · Zu den Auswirkungen der Pandemie
Gefährdung durch Covid-19 schützt nicht vor der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
| Gegen die S war ein Zwangsgeld verhängt worden, um sie zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu bewegen. Die S wehrte sich gegen das Zwangsgeld und meinte, durch die Gefährdung durch Covid-19 derzeit keine Termine bei einem Notar wahrnehmen zu können; sie sei 77 Jahre alt und vermeide wegen ihrer stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten. Doch reicht das, um sich der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu entledigen? Eindeutig nicht! |
Die S argumentierte, sie habe alles Erforderliche für die Erstellung des Verzeichnisses getan. Dem ist das OLG in seinem aktuellen Beschluss aber nicht gefolgt (OLG Frankfurt 9.7.20, 10 W 21/20, Abruf-Nr. 219492). § 2314 BGB ordnet keine persönliche Wahrnehmung des Termins zur Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses an. In Betracht kämen unter den gegebenen Umständen auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters.