Solange das Finanzamt nicht weiß, dass die Eheleuten nicht mehr zusammen zu veranlagen sind, kann es davon ausgehen, dass der die Vorauszahlungen leistende Ehegatte die Steuerschulden beider begleichen will (FG Schleswig-Holstein 8.7.14, 5 K 93/11, Rev. BFH VII R 38/14).
Bei Anteilsübertragungen zwischen nahestehenden Personen, bei denen das zu entrichtende Entgelt mit Rücksicht auf die Wertlosigkeit des Anteils 0 EUR beträgt, ist nur dann von einer Veräußerung i.S.
Alleinerziehende erhalten den Entlastungsbetrag (1.308 EUR) auch für ein Kind, das in ihrem Haushalt gemeldet ist, auch wenn es beim anderen Elternteil lebt (BFH 5.2.15, III R 9/13).
Die in einem Veranlagungszeitraum (VZ) aufgewandten Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses können nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO auf mehrere VZ verteilt werden. Sachliche Billigkeitsgründe liegen nicht vor, nachdem es der Gesetzgeber für den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nicht für notwendig erachtet hat, eine Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip vorzusehen. Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zielen nicht darauf ab, ...
Wer als Steuerberater ein Mandat übernimmt, ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf einen Regressanspruch gegen den früheren Steuerberater hinzuweisen. Dasselbe gilt für die drohende Verjährung des Anspruchs (BGH ...
Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens sind keine Nachlassverbindlichkeiten, die die Erbschaftsteuer mindern (FG Münster 30.4.15, 3 K 900/13 Erb, Rev. BFH II R 33/15).
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
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Steueränderungen 2026: alles Wichtige auf einen Blick!
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Die Leitsatzentscheidungen dieser Woche sind ergangen zur Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit, zur Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer und zur Vermutung der Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.