01.10.2004 · Fachbeitrag · Abänderungsklage
Geständniswirkung und Umkehr der Beweislast
| Der beklagte Unterhaltspflichtige ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein von ihm für die Vergangenheit eingeräumtes Einkommen abgesunken ist. Dies ist Folge des Geständnisses in erster Instanz, das auch in der Berufungsinstanz seine Wirksamkeit behält (BGH 5.5.04, XII ZR 15/03, FamRZ 04, 1179, Abruf-Nr. 041682). |
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