01.07.2005 | Abänderungsklage
Klagegegner bei Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger
Grundsätzlich findet eine Abänderung eines Vergleichs nur zwischen den Parteien des Vergleichs statt. Im Fall der Rechtsnachfolge – z.B. auf den Sozialhilfeträger – ist der Rechtsnachfolger allerdings die richtige Partei auf Beklagtenseite für eine Abänderungsklage des Schuldners des übergegangenen Anspruchs, soweit sich, wie etwa bei Unterhaltsansprüchen vor Rechtshängigkeit, die Rechtskraft des Urteils zwischen den Vergleichsparteien nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde (OLG Karlsruhe 21.12.04, 2 UF 103/04, n.v., Abruf-Nr. 051734). |
Sachverhalt
Der Kläger schloss mit seiner geschiedenen Ehefrau einen Prozessvergleich, in dem er sich zu Unterhaltszahlungen verpflichtete. Mit der Abänderungsklage verlangt er den Wegfall der Unterhaltspflicht. Die Klage erhob er gegen die Stadt K, die der geschiedenen Frau Sozialhilfe gewährt hat. Das OLG hat der Klage teilweise stattgegeben.
Praxishinweis
Grundsätzlich findet die Abänderung eines Vergleichs nach § 313 BGB nur zwischen den Parteien des Vergleichs statt. Bei Rechtsnachfolge, wie z.B. beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Träger der Sozialhilfe nach § 91 BSHG (nun § 94 SGB XII), gilt Folgendes:
Die Parteien des Abänderungsverfahrens müssen die gleichen sein wie die des Vorprozesses. Sonst ist die Abänderungsklage unzulässig (BGH FamRZ 82, 587). Den Parteien stehen diejenigen Personen oder Stellen gleich, auf die sich die Rechtskraft erstreckt (BGH FamRZ 86, 284; OLG Brandenburg FamRZ 04, 553). Der Träger der Sozialhilfe, auf den die titulierten Unterhaltsansprüche gemäß § 91 BSHG (nun § 94 SGB XII) übergegangen sind, ist daher ebenfalls Partei (BGH FamRZ 92 1060). Da die Unterhaltsberechtigten aber ab Januar 05 Arbeitslosengeld II beziehen dürften, endet die Aktiv-/Passivlegitimation des Trägers der Sozialhilfe mit dem 31.12.04 (dazu Klinkhammer, FK 05, 58).
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