· Fachbeitrag · Ausgleichsregelung
Gern übersehen, aber sehr wichtig: Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch
von VRiOLG i.R. und RA Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
| Soweit ein Elternteil der ihm obliegenden anteiligen Unterhaltspflicht nicht nachkommt und deshalb der andere Elternteil an dessen Stelle leistet oder geleistet hat, steht diesem der sog. familienrechtliche Ausgleichsanspruch zu. Dazu im Einzelnen: |
1. Allgemeines
In § 1607 BGB fehlt eine Ausgleichsregelung für den Fall, dass ein Elternteil trotz bestehender Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils sowohl den Betreuungs- als auch den Barunterhaltsbetrag für das Kind aufgebracht hat oder einen höheren Unterhalt geleistet hat, als es seinem Anteil nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB entspricht. Da die Eltern für den Kindesunterhalt nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner haften, greift § 426 BGB nicht ein. Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB scheidet aus, da der unterhaltspflichtige Elternteil dadurch, dass sein Ehegatte zunächst auch in finanzieller Hinsicht für den Unterhalt aufkommt, mangels Tilgungswillen nicht von seiner Unterhaltspflicht freikommt. Einem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) steht i. d. R. entgegen, dass ein Elternteil, der zunächst für den Kindesunterhalt aufgekommen ist, in jedem Fall auch selbst unterhaltsverpflichtet ist und damit im Zweifel mit der Befriedigung des Barbedarfs des Kindes kein Geschäft des anderen führen und diesen von seiner Unterhaltspflicht befreien will (BGH FamRZ 60, 194).
Die Rechtsprechung hat den sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch entwickelt (BGH FamRZ 16, 1053; 17, 611; 94, 1102; 84, 775). Es handelt sich hierbei um einen Ausgleichmechanismus außerhalb bzw. neben dem Bereicherungsrecht und dem Aufwendungsersatz nach §§ 683,670 BGB, der auf der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern und der Notwendigkeit beruht, die Unterhaltslast im Innenverhältnis entsprechend dem Leistungsvermögen zu verteilen. Praktisch relevant wird der familienrechtliche Ausgleichsanspruch vor allem, wenn aus verfahrensrechtlichen Gründen noch offene Forderungen auf Kindesunterhalt nicht mehr realisiert werden können, so
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