01.05.2005 | Abstammung
Kein Ersatz der Vaterschaftsanfechtungskosten
Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu (OLG Celle 24.11.04, 15 UF 2/04, OLGR 05, 54, Abruf-Nr. 050991). |
Sachverhalt
Der Kläger hatte mit Urkunde des Jugendamts die Vaterschaft für ein Kind anerkannt und später erfolgreich angefochten. Die Vaterschaft des Beklagten ist durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden. Der Kläger begehrt vom Beklagten u.a. die Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten dagegen hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten. Nach h.M. steht zwar dem Ehemann der Kindesmutter wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozess entstanden sind, ein Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger zu (BGH FamRZ 72, 33). Letzterer muss dafür jedenfalls analog § 1610 Abs. 2 BGB aufkommen, denn er steht der Aufgabe näher als der Scheinvater (so auch BGH FamRZ 88, 387). Dies gilt aber nicht für den mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten Scheinvater. Denn der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB kann sich der Ehemann der Kindesmutter nur durch ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren entziehen. Die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB erfolgt dagegen freiwillig, § 1600c Abs. 2 BGB.
Es besteht auch kein Anspruch auf Kostenerstattung deswegen, weil seit dem In-Kraft-Treten des KindRG die Unterscheidung von ehelicher und nichtehelicher Vaterschaft aufgehoben wurde, so dass hinsichtlich der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens keine Differenzierung mehr vertretbar ist. Denn für die analoge Anwendung von § 1607 Abs. 3 S. 2, § 1610 Abs. 2 BGB fehlt es an einem vergleichbaren Sachverhalt bei der durch Ehe begründeten und auf einem Anerkenntnis beruhenden Vaterschaft.
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