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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Neu bei Erwerbstätigenbonus + Hauskredittilgung

    von RiOLG Paul Wesseler, Hamm

    | Der BGH hat die Möglichkeit erweitert, Tilgungsleistungen beim Hauskredit bei VuV und Altersvorsorge abzusetzen. Er favorisiert einen Erwerbstätigenbonus von 1/10 statt 1/7. Die AfA spielen i. d. R. keine Rolle. |

    Sachverhalt

    Die 1968 geborene F und der 1966 geborene M schlossen 1988 die Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich Anfang 09, ihre Ehe ist seit dem 20.4.10 rechtskräftig geschieden. Die Kinder lebten ‒ mit Ausnahme des jüngsten ‒ nach der Trennung dauerhaft mit F im ehelichen Anwesen und befanden sich bis Ende 16 noch in der Schul- und Berufsausbildung. M zog in ein ihm gehörendes Haus. Er ist Vater zweier weiterer, im März 14 und im Januar 17 geborener Kinder, deren Mutter er im Juni 13 geheiratet hatte. M ist selbstständiger Hotelkaufmann, Eigentümer von Immobilien, alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, von der er ein Geschäftsführergehalt bezog, und war an zwei weiteren Gesellschaften beteiligt. Zudem erzielte er Gewerbeeinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV). F war als Hotelfachfrau bis zur Geburt des ersten Kindes tätig. Im August 09 nahm sie eine fachfremde teilschichtige Erwerbstätigkeit auf, bezog ab September 14 Kranken- sowie Übergangsgeld und später Leistungen der Agentur für Arbeit und ist seit März 16 wieder erwerbstätig.

     

    M und F schlossen eine notarielle Trennungsvereinbarung. Sie vereinbarten Gütertrennung und schlossen den Zugewinnausgleich (ZGA) sowie den Versorgungsausgleich (VA) aus. Sie regelten die Vermögensauseinandersetzung und den Unterhalt. Mit Schreiben vom 16.11.09 forderte F den M auf, im Hinblick auf Kindes- und Ehegattenunterhalt Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Mit ihrem am 17.11.10 zugestellten Stufenantrag hat F den M auf Zahlung von Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt in Anspruch genommen und als Vertreterin der drei Kinder rückständigen und laufenden Kindesunterhalt geltend gemacht. Nach Auskunft durch M und Bezifferung der Unterhaltsansprüche haben die inzwischen volljährig gewordenen Kinder die Anträge auf Kindesunterhalt zurückgenommen und F hat die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für den Unterhalt dieser beiden als familienrechtliche Ausgleichsansprüche geltend gemacht. Das jüngste Kind hat seinen Antrag im Beschwerdeverfahren zurückgenommen.