· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Neu bei Erwerbstätigenbonus + Hauskredittilgung
von RiOLG Paul Wesseler, Hamm
| Der BGH hat die Möglichkeit erweitert, Tilgungsleistungen beim Hauskredit bei VuV und Altersvorsorge abzusetzen. Er favorisiert einen Erwerbstätigenbonus von 1/10 statt 1/7. Die AfA spielen i. d. R. keine Rolle. |
Sachverhalt
Die 1968 geborene F und der 1966 geborene M schlossen 1988 die Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich Anfang 09, ihre Ehe ist seit dem 20.4.10 rechtskräftig geschieden. Die Kinder lebten ‒ mit Ausnahme des jüngsten ‒ nach der Trennung dauerhaft mit F im ehelichen Anwesen und befanden sich bis Ende 16 noch in der Schul- und Berufsausbildung. M zog in ein ihm gehörendes Haus. Er ist Vater zweier weiterer, im März 14 und im Januar 17 geborener Kinder, deren Mutter er im Juni 13 geheiratet hatte. M ist selbstständiger Hotelkaufmann, Eigentümer von Immobilien, alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, von der er ein Geschäftsführergehalt bezog, und war an zwei weiteren Gesellschaften beteiligt. Zudem erzielte er Gewerbeeinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV). F war als Hotelfachfrau bis zur Geburt des ersten Kindes tätig. Im August 09 nahm sie eine fachfremde teilschichtige Erwerbstätigkeit auf, bezog ab September 14 Kranken- sowie Übergangsgeld und später Leistungen der Agentur für Arbeit und ist seit März 16 wieder erwerbstätig.
M und F schlossen eine notarielle Trennungsvereinbarung. Sie vereinbarten Gütertrennung und schlossen den Zugewinnausgleich (ZGA) sowie den Versorgungsausgleich (VA) aus. Sie regelten die Vermögensauseinandersetzung und den Unterhalt. Mit Schreiben vom 16.11.09 forderte F den M auf, im Hinblick auf Kindes- und Ehegattenunterhalt Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Mit ihrem am 17.11.10 zugestellten Stufenantrag hat F den M auf Zahlung von Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt in Anspruch genommen und als Vertreterin der drei Kinder rückständigen und laufenden Kindesunterhalt geltend gemacht. Nach Auskunft durch M und Bezifferung der Unterhaltsansprüche haben die inzwischen volljährig gewordenen Kinder die Anträge auf Kindesunterhalt zurückgenommen und F hat die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für den Unterhalt dieser beiden als familienrechtliche Ausgleichsansprüche geltend gemacht. Das jüngste Kind hat seinen Antrag im Beschwerdeverfahren zurückgenommen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig