01.09.2007 | Abstammung
Verweigerung der Mitwirkung an einem Blutgruppengutachten
Ein teilweiser Entzug des Sorgerechts in Form des Ausschlusses der gesetzlichen Vertretung der Kinder im Abstammungsprozess ist nicht erforderlich, wenn sich die allein sorgeberechtigte Mutter unberechtigt weigert, dass ihre Kinder im Vaterschaftsfeststellungsprozess an einer gerichtlich angeordneten serologischen Blutgruppenuntersuchung mitwirken. Für den Fall, dass ein (vermeintliches) Weigerungsrecht ausgeübt wird, verweist § 372a Abs. 2 ZPO vielmehr auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 386bis 390 ZPO; danach findet ein Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerung statt (OLG Karlsruhe 10.10.06, 2 UF 197/06, FamRZ 07, 738, Abruf-Nr. 072547). |
Sachverhalt
Die Ehe der Eltern wurde vor der Geburt der beiden Kinder geschieden. Noch vor der Geburt der Kinder heiratete die Mutter den W, der unstreitig nicht der biologische Vater der Kinder ist. Die Ehe ist geschieden. Mit der Klage hat der erste Ehemann der Mutter die Feststellung begehrt, er sei Vater der Kinder. Die Mutter hat vorgetragen, sie könne zwar dessen Vaterschaft nicht ausschließen, aber die mögliche Feststellung seiner Vaterschaft mit sämtlichen Folgen würde für die Kinder eine Fortsetzung der traumatischen Erfahrung bedeuten. Das AG hat die Einholung eines serologischen Blutgruppengutachtens zur Klärung der Frage angeordnet, welcher der beiden ehemaligen Ehemänner Vater der beiden Kinder ist. Die Mutter hat unter Berufung auf § 372a ZPO von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch gemacht. Daraufhin hat das AG nach vorheriger Ankündigung der Mutter das Recht zur Vertretung der Kinder im Verfahren wegen der Anfechtung der Vaterschaft entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen. Dagegen richten sich die Beschwerden der Mutter und des Jugendamts, die die Aufhebung beantragen. Das OLG hat den Beschwerden stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Mutter kann als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge die Kinder wirksam im Abstammungsprozess vertreten. Sie ist befugt, auch eine Weigerung nach § 372a ZPO auszusprechen. Nicht erfüllt sind jedoch die Voraussetzungen für einen teilweisen Ausschluss des Vertretungsrechts nach § 1666 BGB. Ein teilweiser Entzug des Sorgerechts ist nicht erforderlich, denn der unberechtigten Weigerung der Mutter, die Kinder der angeordneten Blutuntersuchung zu unterziehen, kann auf andere Weise wirksam begegnet werden. Ihre Gründe rechtfertigten keine Weigerung. Sie befürchtet nur, dass der erste Ehemann bei Feststellung der Vaterschaft auch Rechte, insbesondere auf Umgang mit den Kindern geltend macht. Diese Umstände sind allein im Rahmen eines Umgangs- und Sorgerechtsverfahrens zu berücksichtigen.
Praxishinweis
im Hinblick auf § 372a ZPO ist Folgendes zu beachten:
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